Volksinitiativen dienen dazu, den Landtag zu einer Debatte über ein bestimmtes politisches Thema oder einen Gesetzentwurf zu verpflichten. Der Landtag muss sich der Forderung der Volksinitiative aber nicht anschließen oder ein auf diesem Weg beantragtes Gesetz erlassen. Damit die Volksinitiative vom Landtag behandelt wird, müssen sich mindestens 0,5 Prozent aller bei der letzten Landtagswahl Wahlberechtigten (derzeit 66.322 Bürger) in die Unterschriftenlisten eintragen. Bei der Einreichung dürfen die Unterschriften nicht älter als ein Jahr sein. Wird die Unterschriftenhürde übersprungen, befasst sich der Landtag i.d.R. im Rahmen einer öffentlichen Sachverständigenanhörung mit dem Thema der Volksinitiative. Auf Grundlage dieser Anhörung treffen die Abgeordneten ihre Entscheidung über Annahme oder Ablehnung der Volksinitiative.
Eine Volksinitiative wird beim Ministerium für Inneres und Kommunales angemeldet. Das Datum für den Beginn der Unterschriftensammlung legen die Initiatoren der Volksinitiative selber fest. Unterschriften dürfen auf Datenschutz-Gründen nur von solchen Personen gesammelt werden, die von den Organisatoren der Volksinitiative offiziell als Sammler benannt wurden. Daher ist auch das Bereitstellen von Listen im Internet oder deren postalisches oder elektronisches Versenden nicht erlaubt.
Die Gemeinden prüfen, ob die Unterzeichner der Volksinitiative in NRW wahlberechtigt sind. Hierzu werden die Unterschriftenlisten von Sammlern vor Ort oder zentral von den Organisatoren der Volksinitiative an die Verwaltungen der Städte und Gemeinden gegeben. Damit eine Unterschriftenliste nicht an mehrere Gemeinden geschickt werden muss, ist es wichtig, dass sich auf einer Liste möglichst nur Bürger einer Kommune eintragen.